Mehrwertsteuer-Satzerhöhung per 01.01.2011
Auf den 1. Januar 2011 tritt die auf sieben Jahre befristete Erhöhung der Mehrwertsteuersätze (für die IV-Zusatzfinanzierung) in Kraft. Wir möchten Ihnen dazu einige kurze Informationen zukommen lassen:
1. Die Steuersätze im Überblick
Die Steuersätze ändern sich wie folgt:
| bisher | neu | |
| Normalsatz | 7,6 % | 8,0 % |
| Reduzierter Satz | 2,4 % | 2,5 % |
| Sondersatz für Beherbergungsleistungen | 3,6 % | 3,8 % |
Die Saldosteuersätze 1,2%, 2,0%, 2,8% werden um 0,1 Prozentpunkte, die Saldosteuersätze 3,5%, 4,2%, 5,0% um 0,2 Prozentpunkte und die Saldosteuersätze 5,8% und 6,4% um 0,3 Prozentpunkte erhöht.
Die Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird auf CHF 5,2 Mio. erhöht, die Steuerschuldlimite beträgt neu CHF 109‘000.
Aufgrund der Steuersatzerhöhung besteht die Möglichkeit, die Abrechnungsmethode (effektiv oder Saldosatz) wieder neu zu wählen.
2. Rechnungsstellung
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung, also weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Zahlungsdatum.
Wird die Leistung teilweise vor und nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil zu den neuen Sätzen steuerbar.
Leistungen, die zu den alten Sätzen und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. Es empfiehlt sich allerdings, für die zu den alten und die zu den neuen Sätzen steuerbaren Leistungen je eine separate Rechnung auszustellen.
Diejenigen Betriebe, welche mit Registrierkassen oder EDV-Programmen arbeiten, müssen dafür besorgt sein, dass die neuen MWST-Sätze entsprechend programmiert werden.
3. Spezialsituationen
a) Vorauszahlungen
Ist anlässlich der Rechnungsstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.
b) Akontozahlungen
Für den Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen ist es wichtig, dass Aufträge, die noch in Arbeit sind, korrekt mit Teilzahlungsgesuchen abgegrenzt werden. In den Teilzahlungsgesuchen sind die angefangenen Arbeiten in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt resp. Zeitraum detailliert aufzuführen.
c) Vorsteuerabzug
Die vom Leistungserbringer effektiv in Rechnung gestellte Steuer darf in Abzug gebracht werden. Wird die Vorsteuer in der Buchhaltung automatisch berechnet, ist während der Übergangsphase speziell darauf zu achten, dass der richtige Vorsteuercode verwendet wird.
d) Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) auf Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.
Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
publiziert 22.08.2011